
JAHRESSTEUERBESCHEINIGUNG
Hinweise zur Jahressteuerbescheinigung
1. Jahressteuerbescheinigung
Die Jahressteuerbescheinigung wird automatisch und kostenfrei allen Kunden in den elektronischen Postkorb im Onlinebanking eingestellt oder in Ausnahmefällen postalisch zugesendet.
Die Jahressteuerbescheinigung für das Jahr 2019 wird Ihnen bis spätestens April 2020 zur Verfügung gestellt.
Sollten bei Ihnen im Jahr 2019 keine steuerpflichtigen Erträge angefallen sein, wird Ihnen keine Steuerbescheinigung zugesendet.
Bitte überprüfen Sie zur korrekten Erstellung des Dokuments im Onlinebanking Ihre hinterlegte Anschrift, welche Sie ebenfalls unter Service und Verwaltung finden.
2. Freistellungsauftrag
Allgemein
Mit einem Freistellungsauftrag können Sie bei Kreditinstituten die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Abzug von Abgeltungssteuer beantragen. Sofern Sie rechtzeitig einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilen, bleiben Zinsen und Kapitalerträge bis zu einer maximalen Höhe von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehepartner vom Steuerabzug befreit.
Falls Sie bei verschiedenen Banken einen Freistellungsauftrag hinterlegt haben, beachten Sie bitte, dass die freigestellten Kapitalerträge zusammengerechnet die Höhe von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehepartner nicht überschreiten.
A - Bei Einzelveranlagung
Hierfür loggen Sie sich bitte in Ihr Onlinebanking ein. Unter der Rubrik Service > weitere Services > Freistellungsauftrag finden Sie die Möglichkeit Ihre Daten zu hinterlegen.
Login Onlinebanking
https://www.vtb-direktbank.de/banking-private/entry?partnerId=VTB&s_id=99999
B - Bei gemeinschaftlicher Veranlagung
Hierfür loggen Sie sich bitte in Ihr Onlinebanking ein. Unter der Rubrik Service > weitere Services > Freistellungsauftrag finden Sie die Möglichkeit Ihre Daten zu hinterlegen.
Login Onlinebanking
https://www.vtb-direktbank.de/banking-private/entry?partnerId=VTB&s_id=99999
Freistellungsaufträge bei denen keine Steuer-ID nach § 139b AO für alle am Freistellungsauftrag beteiligten Personen (z. B. Ehepartner) vorliegt, werden ab dem 01.01.2016 unwirksam (vgl. § 44a Abs. 2a EStG). Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2016 Freistellungsaufträge nur noch angewendet werden dürfen, wenn der Bank die Steuer-ID des Kunden und ggf. des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners vorliegt.
Bitte erteilen Sie Ihren Freistellungsauftrag bis spätestens 27.12.2019 im Onlinebanking, damit dieser auch für das laufende Jahr noch Berücksichtigung findet. Eine rückwirkende Änderung für das abgeschlossene Jahr 2019 ist nicht mehr möglich.
3. NV-Bescheinigung
Wenn Sie bei Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragt haben und Ihre Kapitalerträge für das Jahr 2019 von der Abgeltungssteuer befreit sind, senden Sie uns diese bitte im Original an unsere Postanschrift bis zum 15.12.2019 zu.
Vorsorglich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass NV-Bescheinigungen nach Ablauf der o.g. Frist nicht mehr nachträglich für das Jahr 2019 erfasst werden können.
Ihre NV Bescheinigung können Sie in Ihrem Postfach im Onlinebanking-Bereich jederzeit einsehen.